Norm
ASVG §103Rechtssatz
Wurde der beklagte Versicherungsträger von den Vorinstanzen zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet und ihm in diesem Rahmen vom Berufungsgericht die Leistung einer vorläufigen Zahlung auferlegt, so stehen die Bestimmungen des § 89 Abs 1 letzter Satz iVm § 91 Abs 2 bis 5 ASGG der Rückersatzpflicht des Klägers nicht entgegen, wenn sich später ergibt, dass die bevorschußte Leistung nicht zusteht; die Verpflichtung zum Rückersatz richtet sich in diesem Fall nach den für Vorschüsse getroffenen Regelungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111713Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008