RS OGH 1999/3/30 10ObS69/99s, 10ObS36/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1999
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Norm

ASVG §103
ASGG §89 Abs1
ASGG §91 Abs2
ASGG §91 Abs3
ASGG §91 Abs4
ASGG §91 Abs5

Rechtssatz

Wurde der beklagte Versicherungsträger von den Vorinstanzen zur Leistung eines Vorschusses verpflichtet und ihm in diesem Rahmen vom Berufungsgericht die Leistung einer vorläufigen Zahlung auferlegt, so stehen die Bestimmungen des § 89 Abs 1 letzter Satz iVm § 91 Abs 2 bis 5 ASGG der Rückersatzpflicht des Klägers nicht entgegen, wenn sich später ergibt, dass die bevorschußte Leistung nicht zusteht; die Verpflichtung zum Rückersatz richtet sich in diesem Fall nach den für Vorschüsse getroffenen Regelungen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 69/99s
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 69/99s
  • 10 ObS 36/06a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 36/06a
    Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall kommt die von der Beklagten angestrebte Rückforderung des Pensionsüberbezuges durch Aufrechnung nach § 103 Abs 1 Z 3 ASVG deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den der Rückforderung zugrunde liegenden Zahlungen der Beklagten um keine „Vorschüsse" im Sinne dieser Gesetzesstelle gehandelt hat, und der Kläger, der eine zu hohe vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG erhalten hat, gemäß § 89 Abs 2 letzter Satz ASGG iVm § 91 Abs 2 bis 5 ASGG nur im Falle des Erschleichens der Leistung zur Rückzahlung des klagsgegenständlichen Überbezuges verpflichtet wäre. (T1); Veröff: SZ 2006/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111713

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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