RS OGH 1999/4/1 4Nd503/99, 4Nd508/01, 7Ob194/08t, 7Ob216/09d, 7Nc14/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1999
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Norm

CMR Art31

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Art 31 CMR ist es, Streitigkeiten aus diesem Abkommen unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 503/99
    Entscheidungstext OGH 01.04.1999 4 Nd 503/99
    Veröff: SZ 72/62
  • 4 Nd 508/01
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Nd 508/01
    Vgl auch; Beisatz: Dem CMR unterliegt nicht die tatsächliche Beförderung, sondern nur der Vertrag über die Beförderung (Art 1, 4 CMR). Darauf nimmt Art 31 Bezug; die tatsächliche Beförderung und ihr Beginn sind daher unerheblich. Die Erstreckung auf Nichterfüllungsansprüche ist auch sachgerecht, weil sie die Geltendmachung aller Ansprüche aus einem nur teilweise erfüllten Frachtvertrag am selben Ort ermöglicht. (T1)
  • 7 Ob 194/08t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2008 7 Ob 194/08t
  • 7 Ob 216/09d
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 216/09d
    Beisatz: Hier: (Teil?)Nichtigkeit einer Schiedsklausel. (T2); Veröff: SZ 2010/49
  • 7 Nc 14/11k
    Entscheidungstext OGH 09.09.2011 7 Nc 14/11k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111681

Im RIS seit

01.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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