I./ Die fälschliche Annahme zweier echt konkurrierender Vergehen statt bloß eines einzigen und die Anwendung von § 28 Abs 1 StGB ist ein Subsumtionsfehler nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, der einem Verurteilten zum Nachteil im Sinne von § 477 Abs 1 StPO gereicht, selbst wenn der anzuwendende Strafsatz unberührt bleibt, weil sich zumindest ein besonderer Strafzumessungsgrund ändert (§ 33 Z 1 StGB), mag auch dessen Fortfall durch eine allgemeine (§ 32 Abs 3 1.Fall StGB) zu berücksichtigende allenfalls umfangreichere Rechtsgutbeeinträchtigung inhaltlich aufgewogen werden. II./ § 88 Abs 1 StGB pönalisiert das fahrlässige Verletzen am Körper oder Schädigen an der Gesundheit eines anderen, die Absätze 3 und 4 leg.cit. enthalten nur unselbständige Qualifikationen dieses Grunddelikts. Trotz Mehrheit tatbildmäßiger Erfolge (= mehrere Verletzte) wird derselbe Deliktstypus nur einmal verwirklicht, sodaß sich die Frage nach einer (echten oder scheinbaren) Konkurrenz gar nicht stellt. Der Terminus "verstärkte Tatbildmäßigkeit" ist dem irreführenden Begriff "gleichartige Idealkonkurrenz" vorzuziehen.