RS OGH 1999/4/6 14Os17/99, 14Os143/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1999
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Norm

StPO §162a
StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

Vernehmungsunfähigkeit - Verlesungszulässigkeit.

Mußte eine vom Untersuchungsrichter als kontradiktorisch geplante Vernehmung des unmündigen Tatopfers wegen eines anhaltenden Weinkampfes des Kindes abgebrochen werden, noch bevor die Parteien Gelegenheit zur Befragung hatten, und steht nach dem Gutachten eines Sachverständigen fest, dass eine weitere Vernehmung des Kindes ohne dessen psychische Schädigung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, dann kann sein Erscheinen zur Hauptverhandlung zwecks Ablegung einer Aussage aus einem erheblichen Grund füglich nicht bewerkstelligt werden. Die Verlesung des rudimentären Vernehmungsprotokolls aus dem Vorverfahren ist daher gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zulässig.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 17/99
    Entscheidungstext OGH 06.04.1999 14 Os 17/99
  • 14 Os 143/99
    Entscheidungstext OGH 30.11.1999 14 Os 143/99
    Auch; Beisatz: Die Angaben des sexuell missbrauchten Mädchens gegenüber der Kriminalbeamtin dürfen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden, weil es - nach dem Gutachten des Sachverständigen einem Angst-Schutzmechanismus folgend - schon bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung nicht mehr bereit war, "in neuer Situation in verbalen Austausch zu treten", sich bei einem ähnlichen Anlass durch Schlaf der Befragung entzog, sodass ein Erscheinen des (zur Zeit der Tat dreieinhalbjährigen) Kindes bei der Hauptverhandlung zwecks weiterer Vernehmung füglich nicht zu bewerkstelligen war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112010

Dokumentnummer

JJR_19990406_OGH0002_0140OS00017_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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