Norm
StPO §162aRechtssatz
Vernehmungsunfähigkeit - Verlesungszulässigkeit.
Mußte eine vom Untersuchungsrichter als kontradiktorisch geplante Vernehmung des unmündigen Tatopfers wegen eines anhaltenden Weinkampfes des Kindes abgebrochen werden, noch bevor die Parteien Gelegenheit zur Befragung hatten, und steht nach dem Gutachten eines Sachverständigen fest, dass eine weitere Vernehmung des Kindes ohne dessen psychische Schädigung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, dann kann sein Erscheinen zur Hauptverhandlung zwecks Ablegung einer Aussage aus einem erheblichen Grund füglich nicht bewerkstelligt werden. Die Verlesung des rudimentären Vernehmungsprotokolls aus dem Vorverfahren ist daher gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112010Dokumentnummer
JJR_19990406_OGH0002_0140OS00017_9900000_001