Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Identität von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt. Die Staatsanwaltschaft lastete dem Angeklagten an, einen ehemaligen Dienstnehmer dadurch betrügerisch geschädigt zu haben, dass er ihm bei Abschluss eines Vergleiches anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses das Bestehen von berechtigten Lohnansprüchen verschwiegen und ihm die Lohnabrechnungen vorenthalten hat. Bei der Beweiswiederholung im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das anklagekonforme Ersturteil konnte eine betrügerische Täuschung anläßlich dieses Vergleichsabschlusses nicht nachgewiesen werden, doch ist dabei hervorgekommen, dass der Angeklagte seinen Dienstnehmer allenfalls schon während des aufrechten Dienstverhältnisses laufend über die ihm zustehenden Lohnansprüche getäuscht und ihn dadurch am Vermögen geschädigt haben könnte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, das in die strafrechtliche Prüfung des geänderten Sachverhaltes mangels Identität mit dem Anklagesachverhalt nicht eingetreten ist, hat der Oberste Gerichtshof eine solche Sachverhaltsidentität bejaht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111827Im RIS seit
06.05.1999Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010