Norm
StPO §366 Abs2 CRechtssatz
Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt voraus, daß der Privatbeteiligte speziell durch die abgeurteilte Tat einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er begehrt. Die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112117Dokumentnummer
JJR_19990407_OGH0002_0130OS00040_9900000_001