RS OGH 1999/4/7 13Os40/99

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Veröffentlicht am 07.04.1999
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Norm

StPO §366 Abs2 C

Rechtssatz

Ein Zuspruch im Adhäsionsverfahren setzt voraus, daß der Privatbeteiligte speziell durch die abgeurteilte Tat einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er begehrt. Die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112117

Dokumentnummer

JJR_19990407_OGH0002_0130OS00040_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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