Norm
EO §74Rechtssatz
Dem betreibenden Gläubiger steht ein Kostenersatz für die Teilnahme an der Tagsatzung zur Parteieneinvernahme über seinen Zusammenrechnungsantrag dann nicht zu, wenn der Verpflichtete seinem Antrag zustimmt oder als zustimmend zu behandeln ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekutionsrecht; Kostenrecht; Zusammenrechnungsantrag; Antrag auf Zusammenrechnung und Kosten; Kosten der Teilnahme an Tagsatzung im Exekutionsverfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000045Dokumentnummer
JJR_19990413_LG00003_04600R00478_99F0000_001