RS OGH 1999/4/13 46R478/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

EO §74
EO §292k Abs4

Rechtssatz

Dem betreibenden Gläubiger steht ein Kostenersatz für die Teilnahme an der Tagsatzung zur Parteieneinvernahme über seinen Zusammenrechnungsantrag dann nicht zu, wenn der Verpflichtete seinem Antrag zustimmt oder als zustimmend zu behandeln ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekutionsrecht; Kostenrecht; Zusammenrechnungsantrag; Antrag auf Zusammenrechnung und Kosten; Kosten der Teilnahme an Tagsatzung im Exekutionsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000045

Dokumentnummer

JJR_19990413_LG00003_04600R00478_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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