Norm
EG Amsterdam Art234Rechtssatz
Eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) bindet sowohl das vorlegende Gericht als auch alle anderen Gerichte, die in derselben Sache zu entscheiden haben. Die Entscheidung in der anhängigen Rechtssache ist so zu treffen, dass die vom EuGH vorgegebene Auslegung der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Norm übernommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111726Im RIS seit
13.05.1999Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021