RS OGH 1999/4/13 4Ob81/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z2 CIIn
HGB §5

Rechtssatz

Der Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind; unterliegt diese Berufsgruppe dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, besteht kein Anlaß, eine mit dem Nichtberechtigten abgeschlossene Honorarvereinbarung von diesem Verbot auszunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111688

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00081_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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