Norm
ABGB §879 Abs2 Z2 CIInRechtssatz
Der Gedanke der Zurechenbarkeit eines Rechtsscheins gegenüber demjenigen, der ihn hervorgerufen hat, zugunsten eines gutgläubigen Dritten, dessen Verhalten auf das Vertrauen auf den Rechtsschein zurückzuführen ist, ist auf den Fall übertragbar, daß ein Nichtberechtigter unter der Vorspiegelung, dazu befugt zu sein, gewerbsmäßig Leistungen erbringt, die einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten sind; unterliegt diese Berufsgruppe dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, besteht kein Anlaß, eine mit dem Nichtberechtigten abgeschlossene Honorarvereinbarung von diesem Verbot auszunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111688Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0040OB00081_99M0000_001