RS OGH 1999/4/13 5Ob90/99t, 10Ob28/06z, 9Ob68/05y, 6Ob109/08k, 1Ob126/09z, 3Ob221/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

ABGB §287
AllgGAG §12

Rechtssatz

Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 90/99t
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 90/99t
    Veröff: SZ 72/65
  • 10 Ob 28/06z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 28/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Ungültigkeit des Kaufvertrages wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs 4 des Kärntner Straßengesetzes. (T1)
  • 9 Ob 68/05y
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 Ob 68/05y
    Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, wie den vorliegenden Weg, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. So wie die Widmung als „öffentliches Gut" bedarf daher auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen eines entsprechenden Verwaltungsaktes. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T2)
  • 6 Ob 109/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 109/08k
    Vgl; Beisatz: Auch die Entwidmung von öffentlichem Gut ins Privatvermögen bedarf eines entsprechenden Verwaltungsakts; eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Guts kommt hingegen nicht in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. (T4)
  • 1 Ob 126/09z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2009 1 Ob 126/09z
    nur: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. (T5)
  • 3 Ob 221/19z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 3 Ob 221/19z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111847

Im RIS seit

13.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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