Norm
ABGB §94Rechtssatz
Anwaltskosten und Mediationskosten rechtfertigen keine Abzüge von der Bemessungsgrundlage. Hingegen stellen gesetzliche Sozialversicherungskosten des Unterhaltsschuldners abzugsfähige Posten dar, weil sie der Existenzsicherung des Unterhaltsschuldners dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111837Im RIS seit
13.05.1999Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018