Norm
WEG 1975 §18 Abs1 Z3Rechtssatz
Mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten darstellen, können bei einer Gesamtschau seine Abberufung rechtfertigen. Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, doch nimmt mit der Länge des Beobachtungszeitraums das Gewicht einer Häufung von Verwaltungsmängeln ab. Verteilen sich die Mängel auf einen langen Zeitraum, dann behalten sie die Qualität einzelner Fehlleistungen, die noch keinen Rückschluß auf eine grobe Vernachlässigung der Verwalterpflichten zulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111894Im RIS seit
13.05.1999Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020