RS OGH 1999/4/13 4Ob18/99x, 1Ob145/11x

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Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 litc IVD

Rechtssatz

Fällt zumindest jener Liegenschaftsteil in die Aufteilungsmasse, der der Ehewohnung dient, dann kann zur Sicherung des Aufteilungsanspruches auch die einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn (nach Eheschließung) ein benachbartes Grundstück angekauft, darauf ein Gewerbebetrieb errichtet und dieses Grundstück mit dem ursprünglichen (der Ehewohnung dienenden) Grundstück vereinigt wird. Durch die Vereinigung beider Grundstücke scheidet der die Ehewohnung betreffende Grundstücksteil nicht aus der Aufteilungsmasse aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111823

Im RIS seit

13.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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