Norm
EO §382 Abs1 Z8 litc IVDRechtssatz
Fällt zumindest jener Liegenschaftsteil in die Aufteilungsmasse, der der Ehewohnung dient, dann kann zur Sicherung des Aufteilungsanspruches auch die einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn (nach Eheschließung) ein benachbartes Grundstück angekauft, darauf ein Gewerbebetrieb errichtet und dieses Grundstück mit dem ursprünglichen (der Ehewohnung dienenden) Grundstück vereinigt wird. Durch die Vereinigung beider Grundstücke scheidet der die Ehewohnung betreffende Grundstücksteil nicht aus der Aufteilungsmasse aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111823Im RIS seit
13.05.1999Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011