Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Umfaßt der Formmangel (§76 GmbHG) das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft für die Abtretung des Geschäftsanteiles, kann nicht auf Zahlung des Abtretungspreises geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111866Im RIS seit
13.05.1999Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018