RS OGH 1999/4/15 8ObA221/98b, 9ObA84/99i, 9ObA260/02d, 9ObA17/03w, 8ObA3/04f, 9ObA92/05b, 9ObA106/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1999
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Norm

EGV Maastricht Art189 Abs3
EG Amsterdam Art249

Rechtssatz

Einzelne können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten. Dies gilt auch für Gemeinden. Die einzelnen können sich in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 221/98b
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 221/98b
    Veröff: SZ 72/70
  • 9 ObA 84/99i
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 84/99i
    Beisatz: Folglich sind alle Träger der Verwaltung einschließlich der Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet, diese Bestimmung anzuwenden. (T1)
  • 9 ObA 260/02d
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 ObA 260/02d
    Beis wie T1
  • 9 ObA 17/03w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
    Veröff: SZ 2003/110
  • 8 ObA 3/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObA 3/04f
    nur: Einzelne können sich auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie gegenüber Organisationen oder Einrichtungen berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind. (T2); Beisatz: Dies, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat. (T3); Veröff: SZ 2004/133
  • 9 ObA 92/05b
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 92/05b
    Auch; nur T2
  • 9 ObA 106/06p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 106/06p
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage gegen den Staat bzw staatlichen Einrichtungen oder Organisationen herangezogen werden. (T4); Veröff: SZ 2007/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111918

Im RIS seit

15.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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