RS OGH 1999/4/15 8Ob63/99v, 8Ob254/02i

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Norm

ZPO §554
ZPO §557

Rechtssatz

Ist der Wechsel wegen Fehlens eines im Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage zurückzuweisen.

Lediglich dann, wenn - etwa infolge von Streichungen und Verbesserungen - Bedenken gegen die Echtheit eines alle wesentlichen Bestandteile aufweisenden Wechsels bestehen, ist zwar der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungauftrages abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO des ordentliche Verfahren einzuleiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111818

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_0080OB00063_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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