Norm
ZPO §554Rechtssatz
Ist der Wechsel wegen Fehlens eines im Art 1 WG angeführten notwendigen Bestandteiles ungültig, dann ist nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungsauftrages abzuweisen, sondern trotz § 554 ZPO auch nicht das ordentliche Wechselverfahren einzuleiten und die Wechselklage zurückzuweisen.
Lediglich dann, wenn - etwa infolge von Streichungen und Verbesserungen - Bedenken gegen die Echtheit eines alle wesentlichen Bestandteile aufweisenden Wechsels bestehen, ist zwar der Antrag auf Erlassung eines Wechselzahlungauftrages abzuweisen, die Klage aber nicht zurückzuweisen, sondern darüber gemäß § 554 ZPO des ordentliche Verfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111818Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_0080OB00063_99V0000_001