Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1985), vertreten durch Mag. Andreas Jakauby, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 76a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. November 2003, Zl. SD 890/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. November 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen georgischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 sowie § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Dem vorliegenden Akteninhalt zufolge sei der Beschwerdeführer (dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei) gemeinsam mit seiner Mutter am 7. September 2002 nach Österreich gelangt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter hätten "laut Asylwerberinformationssystem" am 9. September 2002 beim Torposten des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Beide Verfahren seien in erster Instanz anhängig.
Nur etwa fünf Monate nach seiner illegalen Einreise sei der Beschwerdeführer straffällig geworden und am 9. April 2003 vom Jugendgerichtshof Wien zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Komplizen am 22. Februar 2003 in Wien versucht hätte, einer Passantin aus deren Rucksack Bargeld und weitere verwertbare Gegenstände wegzunehmen. Zudem hätte er mit "seinen" (wohl: seinem) Komplizen auf einen Tatzeugen, der sie zur Unterlassung aufgefordert hätte, eingeschlagen und ihm Fußtritte versetzt, wodurch dieser am Oberschenkel verletzt worden wäre. Schließlich hätte er dann noch versucht, einen Sicherheitswachebeamten an seiner Festnahme nach der Betretung zu hindern, indem er auf diesen eingeschlagen hätte.
Diese Verurteilung hätte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, erneut einschlägig straffällig zu werden. Am 4. August 2003 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Gleichzeitig sei die bedingte Strafnachsicht der ersten Verurteilung widerrufen worden. Wie aus der Urteilsbegründung hervorgehe, hätte der Beschwerdeführer in Wien gemeinsam mit drei Komplizen Anfang Juni 2003 in drei Angriffen "drei Handys" gestohlen. Am 5. Juni 2003 hätte er in der U-Bahnstation Schottenring versucht, einer unbekannten Frau Wertgegenstände wegzunehmen, indem zwei der Beteiligten deren Rucksack geöffnet und hineingegriffen hätten, während die anderen beiden Männer die Frau abgelenkt hätten. Dies sei von einer Sicherheitswachebeamtin beobachtet worden, die den Beschwerdeführer und seine Komplizen anhalten und festnehmen hätte wollen. Der Beschwerdeführer und seine Komplizen hätten gegen die Füße und Unterschenkel der Sicherheitswachebeamtin getreten, wodurch diese eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bänderriss im rechten Knöchel, erlitten hätte.
Auf Grund dieser Verurteilungen könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Angesichts des den Verurteilungen zugrunde liegende Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers lägen (auch) die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - vor. Abgesehen von den gewerbsmäßig begangenen Diebstählen hätte der Beschwerdeführer, wie seine beiden Verurteilungen zeigten, seine Bereitschaft dokumentiert, sich in einer Konfliktsituation - zumal im Zug einer Amtshandlung - aggressiv zu verhalten und dabei auch nicht von einem tätlichen Angriff auf einen Beamten bzw. eine Beamtin unter Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zurückzuschrecken. Dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Verfolgung befürchte, vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, werde doch mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben würde. Gemäß § 21 Abs. 1 AsylG stehe auch das noch anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen. Auch sein Vorbringen, er hätte sich von jugendlicher Naivität leiten lassen und würde sich vielmals für sein bisheriges Verhalten entschuldigen, das er bereits damit bereuen würde, eingesperrt zu sein, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, sei doch der seit seinem Fehlverhalten verstrichene Zeitraum zu kurz, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm auf Grund seines Fehlverhaltens ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Insbesondere der Umstand, dass selbst eine bereits erfolgte Verurteilung den Beschwerdeführer nicht davon habe abhalten können, erneut straffällig zu werden, lasse für ihn keine positive Zukunftsprognose zu.
Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben vom 18. Juni 2003 zufolge ledig und hätte keine Sorgepflichten. In Österreich bestünden weder familiäre noch berufliche Bindungen. Wie jedoch aus der Aktenlage und einer ersten Einvernahme hervorgegangen sei, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gekommen. Diese habe in einem Schreiben vom 14. Oktober 2003 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in einer Schule seine Ausbildung fortsetzen und ein geregeltes Leben führen würde. Sie hätte für sich und ihren Sohn eine Unterkunft in Wien 16.
Vor dem Hintergrund der familiären Situation sowie im Hinblick auf sein noch anhängiges Asylverfahren sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei dieser Eingriff gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter - dringend geboten sei. Seinen persönlichen Interessen stehe somit die Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein aufgezeigtes Fehlverhalten gegenüber. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten augenfällig dokumentiert, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. So habe bereits seine erste Verurteilung gezeigt, dass er sich nicht scheuen würde, einen Beamten tätlich anzugreifen. Die daraufhin erfolgte Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe habe den Beschwerdeführer offensichtlich nicht dazu anzuhalten vermocht, die Rechtsvorschriften seines Gastlandes nunmehr zu respektieren. Vielmehr habe er erneut gewerbsmäßig Diebstähle begangen und erneut eine Sicherheitswachebeamtin angegriffen. Der Beschwerdeführer habe sohin durch sein Fehlverhalten das öffentlicher Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK gravierend beeinträchtigt.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die sich aus der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus dem erst seit September 2002 dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner familiären Bindung zu seiner Mutter ableitbare Integration habe jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen bzw. versuchten Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Diesen - solcherart verminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen und am Schutz des Vermögens und der körperlichen Integrität Dritter gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes müssten die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Mutter von ihm in Kauf genommen werden.
Vor diesem Hintergrund und auf Grund des Fehlens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers und der - wie er selbst unter Beweis gestellt habe - "ihm immanenten Wiederholungsgefahr" erscheine die vorgenommen Befristung des Aufenthaltsverbots unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 FrG unter gleichzeitiger Berücksichtigung der privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Auf Grund des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Veraltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keine Bedenken. In Ansehung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August 2003 wurde der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FrG und im Hinblick auf die im bekämpften Bescheid genannten dieser Verurteilung sowie dem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 9. April 2003 zugrunde liegenden jeweils insbesondere gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG verwirklicht.
Die Beschwerde wendet sich auch nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Auf dem Boden der nicht bestrittenen Feststellungen betreffend das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Fehlverhalten besteht aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Erwägungen auch diesbezüglich kein Einwand.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 37 FrG. Die Integration des Beschwerdeführers habe auf Grund seiner exzellenten Deutschkenntnisse schon in der relativ kurzen Zeit seines Aufenthalts ein Ausmaß erreicht, welches von Fremden, die der deutschen Sprache nicht mächtig seien, manchmal auch nach Jahrzehnten nicht erreicht würde. Eben diesen ausgezeichneten Deutschkenntnissen, verbunden mit seinem positiven und zielstrebigen Auftreten sei es auch zu verdanken, dass er eine potentielle Arbeitgeberin gefunden habe, welche großen Wert auf seine Mitwirkung in ihrer Übersetzungskanzlei legen würde, und dementsprechend auch "einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung" für den Beschwerdeführer gestellt hätte. Wenn die belangte Behörde mit dem Hinweis im angefochtenen Bescheid, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen werde, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hätte, meine, dass dem Beschwerdeführer ein Leben auch in anderen Ländern möglich wäre, so lasse sie unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auf Grund "der sprachlichen Komponente" ein solches Ausmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration in Österreich bereits innerhalb kurzer Zeit habe erreichen können, wie er es anderswo wahrscheinlich niemals aufbauen könnte. Ferner sei die Mutter des Beschwerdeführers, welche mit ihm gemeinsam geflohen sei und hier in Österreich ebenso wie der Beschwerdeführer Asyl nehmen möchte, auf Grund des Umstands, dass sie im Gegensatz zum Beschwerdeführer kaum Deutsch spreche, auf seine Unterstützung angewiesen. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund der ihm und seiner Mutter drohenden Verfolgung und der damit verbundenen Gefahr eine Rückkehr in sein Heimatland absolut verwehrt, dem Aufenthalt in jedem anderen Land würden aber jedenfalls tatsächliche bzw. rechtliche Schranken entgegen stehen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits jetzt "in einem geradezu atypisch hohen Ausmaß" integriert, wobei er durch sein Wohlverhalten und seine Anstrengungen, die er seit seiner Haftentlassung gesetzt habe, um sich weiter sozial und zusätzlich auch wirtschaftlich zu integrieren, in ausreichendem Maß dokumentiert habe, dass er gewillt sei, "die Gesetze der Republik" einzuhalten, weshalb entgegen der belangten Behörde das von ihr behauptete öffentliche Interesse zur Rechtfertigung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer nicht herangezogen werden könne. Ferner habe die belangte Behörde ihre Beurteilung nach § 37 Abs. 2 FrG insofern unrichtig vorgenommen, als die vom Beschwerdeführer begangenen bzw. versuchten strafbaren Handlungen in unzulässiger Weise doppelt - nämlich sowohl zur Verminderung der privaten Interessen als auch zur Rechtfertigung des behaupteten öffentlichen Interesses - verwertet worden seien, was notwendigerweise zu einem unrichtigen Ergebnis der Interessenabwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers habe führen müssen.
2.2. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber (unter Bedachtnahme darauf) ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 2003/18/0103) gravierend beeinträchtigt. Ferner ist der seit dem letzten Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Juni 2003 verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um einen Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die genannten öffentlichen Interessen annehmen zu können. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Im Licht des als schwerwiegend einzustufenden Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kommt dem besagten Allgemeininteresse an der Erlassung der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme großes Gewicht zu. Demgegenüber treten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zurück. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf Grund der ihm dort drohenden Verfolgung sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland absolut verwehrt, und es würden seinem Aufenthalt in jedem anderen Land tatsächliche oder rechtliche Schranken entgegenstehen, ist er (wie schon im bekämpften Bescheid) darauf hinzuweisen, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, der Fremde habe in einen bestimmten Staat (etwa in sein Heimatland) auszureisen oder er werde (allenfalls) abgeschoben. Vor diesem Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Was die familiären Bindungen zu seiner Mutter betrifft, müssen die diesbezüglichen Auswirkungen des Aufenthaltsverbots im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe sein den persönlichen Interessen gegenübergestelltes Fehlverhalten auch bereits als integrationsmindernd, somit doppelt verwertet, ist ihm zu entgegnen, dass mit der von der belangten Behörde angenommenen Minderung der Integration in ihrer sozialen Komponente nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als dass das große Gewicht der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers durch seine aus seiner Integration (die neben der Dauer seines Aufenthaltes auch von seinem Verhalten in Österreich abhängt) ableitbaren persönlichen Interessen nicht wesentlich reduziert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/18/0290, mwH).
3. Auf dem Boden des Gesagten erweist sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe hinsichtlich ihrer Beurteilung gemäß § 37 FrG den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, als nicht zielführend. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihm kein Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde kein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern das Aufenthaltsverbot auf den bereits von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt gestützt hat und der Beschwerdeführer jedenfalls in der Berufung Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0253).
4. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180150.X00Im RIS seit
12.11.2004