Norm
EG Amsterdam Art249Rechtssatz
Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedsstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111917Im RIS seit
15.05.1999Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015