Norm
EuGVÜ Art17 Abs1Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des Art 17 Abs 1 LGVÜ geht hervor, daß eine Prorogation ein Gericht oder die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig macht. Damit werden sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Art 2 als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 ausgeschlossen (EuGH 17. 1. 1980, Rs 56/79, Zellger/Salinitri I, Slg 1980, 89).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111897Dokumentnummer
JJR_19990415_OGH0002_0020OB00096_99B0000_002