RS OGH 1999/4/15 2Ob96/99b, 2Ob74/00x, 1Ob358/99z, 5Ob32/04y

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Veröffentlicht am 15.04.1999
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Norm

EuGVÜ Art17 Abs1
LGVÜ Art17 Abs1

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des Art 17 Abs 1 LGVÜ geht hervor, daß eine Prorogation ein Gericht oder die Gerichte eines Staates ausschließlich zuständig macht. Damit werden sowohl die allgemeine Wohnsitzzuständigkeit des Art 2 als auch die besonderen Zuständigkeitsregeln der Art 5 und 6 ausgeschlossen (EuGH 17. 1. 1980, Rs 56/79, Zellger/Salinitri I, Slg 1980, 89).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111897

Dokumentnummer

JJR_19990415_OGH0002_0020OB00096_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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