Norm
AVRAG §1Rechtssatz
Die Tiroler Musikschullehrer, die vordem bei Gemeindemusikschulen oder Vereinsmusikschulen beschäftigt waren, die auf Grund des Tiroler Musikschulgesetzes vom Land beziehungsweise einer Gemeinde übernommen worden sind, können sich mangels Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in den innerstaatlichen Bereich durch das Land auf diese unmittelbar berufen und aus ihr Rechte ableiten. Das Land beziehungsweise die Gemeinde ist bei Übernahme einer bestehenden Musikschule verpflichtet, sämtliche an dieser Musikschule beschäftigt gewesenen Musiklehrer mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Die Musiklehrer dürfen durch die Übernahme in keinem Punkt schlechter gestellt werden als bisher (keine erhöhte Lehrverpflichtung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111915Im RIS seit
15.05.1999Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011