RS OGH 1999/4/15 8ObA221/98b, 9ObA84/99i, 9ObA260/02d, 9ObA17/03w, 9ObA131/05p, 9ObA106/06p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1999
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Norm

AVRAG §1
AVRAG §3
EGV Maastricht Art189 Abs3
EG Amsterdam Art249
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 idF EG-RL 98/50/EG - 398L0050
Tir MusikschulG §5
Tir MusikschulG §12

Rechtssatz

Die Tiroler Musikschullehrer, die vordem bei Gemeindemusikschulen oder Vereinsmusikschulen beschäftigt waren, die auf Grund des Tiroler Musikschulgesetzes vom Land beziehungsweise einer Gemeinde übernommen worden sind, können sich mangels Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in den innerstaatlichen Bereich durch das Land auf diese unmittelbar berufen und aus ihr Rechte ableiten. Das Land beziehungsweise die Gemeinde ist bei Übernahme einer bestehenden Musikschule verpflichtet, sämtliche an dieser Musikschule beschäftigt gewesenen Musiklehrer mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Die Musiklehrer dürfen durch die Übernahme in keinem Punkt schlechter gestellt werden als bisher (keine erhöhte Lehrverpflichtung).

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 221/98b
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 221/98b
    Veröff: SZ 72/70
  • 9 ObA 84/99i
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 84/99i
    nur: Die Tiroler Musikschullehrer, die vordem bei Gemeindemusikschulen oder Vereinsmusikschulen beschäftigt waren, die auf Grund des Tiroler Musikschulgesetzes vom Land beziehungsweise einer Gemeinde übernommen worden sind, können sich mangels Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie in den innerstaatlichen Bereich durch das Land auf diese unmittelbar berufen und aus ihr Rechte ableiten. (T1) Beisatz: "Der Begriff des "Staates" ist im weiten Sinn zu verstehen. Trifft die Gesetzgebungskompetenz wie hier nicht die Republik, sondern ein Land und ist dieses säumig und sind die betroffenen übernommenen Arbeitnehmer des Landes nicht hauptsächlich mit hoheitsrechtlichen Verwaltungsaufgaben betraut, können sich diese auf die aus der Richtlinie ergebenden Rechte unmittelbar berufen, weil es sich um Ansprüche gegen staatliche Stellen handelt. (T2) Beisatz: Der Richtlinie kommt unmittelbare Wirkung gegenüber der Gemeinde zu, auch wenn diese selbst als Gemeinde keine Gesetzgebungskompetenz zur Umsetzung der Richtlinie hat. (T3)
  • 9 ObA 260/02d
    Entscheidungstext OGH 04.06.2003 9 ObA 260/02d
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 17/03w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Der Richtlinie kommt unmittelbare Wirkung gegenüber der Gemeinde zu. (T4); Beisatz: Hier: Übernahme eines Gemeindekindergartens durch einen privaten Rechtsträger. (T5); Veröff: SZ 2003/110
  • 9 ObA 131/05p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 131/05p
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage für individuelle Rechtsansprüche gegen den Staat herangezogen werden, obwohl sich Richtlinien definitionsgemäß an die Mitgliedstaaten wenden und diese zu ihrer Umsetzung im innerstaatlichen Recht verpflichtet sind. Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung ist, dass die Richtlinie für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmt ist und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt. (T6); Veröff: SZ 2006/158
  • 9 ObA 106/06p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 106/06p
    Vgl auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EuGH können nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen als Anspruchsgrundlage gegen den Staat bzw staatlichen Einrichtungen oder Organisationen herangezogen werden. (T7); Veröff: SZ 2007/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111915

Im RIS seit

15.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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