RS OGH 1999/4/20 14Os3/99, 14Os105/99, 14Os47/05a, 15Os60/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1999
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Norm

StPO §152
StPO §252 Abs1
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 A
StPO §281 Abs1 Z4 B
StPO §281 Abs1 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Sicherheitsbehördliche Vernehmung und Zeugnisbefreiung. Die nichtigkeitsrelevanten Bestimmungen über die Zeugnisbefreiung (§ 152 StPO) sind auf sicherheitsbehördliche Zeugenvernehmungen nicht anzuwenden. Die Verletzung von entsprechenden verwaltungsbehördlichen Vorschriften ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Die Verlesung eines Protokolls über die sicherheitsbehördliche Vernehmung eines Zeugen, der auf das ihm zustehende Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, kann daher aus der Z 2 des § 281 Abs 1 StPO nicht angefochten werden, zumal solche Protokolle keine Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten sind. Aus der Z 3 kann eine solche Verlesung nur dann gerügt werden, wenn die Verlesungsvoraussetzungen des § 252 Abs 1 StPO nicht gegeben waren. (Hier war die Verlesung wegen unbekannten Aufenthaltes des Zeugen gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zulässig.) Aus der Z 4 wäre eine Anfechtung bei Abweisung oder Nichterledigung eines gegen die Verlesung gerichteten Antrages möglich. Aus der Z 5 schließlich könnte die Verwertung des Protokolls gerügt werden, wenn es unzulässigerweise verlesen worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112233

Dokumentnummer

JJR_19990420_OGH0002_0140OS00003_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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