TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/28 2001/18/0140

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1980, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. Juli 2001, Zl. SD 1043/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. Juli 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1990 in Österreich. Er sei seit 14. Juni 1991 (abgesehen von einer kurzfristigen Unterbrechung in der Zeit vom 18. März bis zum 3. Mai 1999) durchgehend im Bundesgebiet polizeilich gemeldet und habe Aufenthaltstitel erhalten, wobei er seit dem 22. Oktober 1998 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels sei.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19. November 1997 sei er wegen der Vergehen der Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung sowie der Verleumdung zu einer bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden. Er habe im Mai 1997 den Schülerausweis eines anderen unterdrückt und diesen anschließend durch Lichtbildaustausch verfälscht sowie wissentlich durch falsche Sachverhaltsangaben einen anderen Schüler einer gerichtlichen Strafverfolgung ausgesetzt. Am 30. Juni 1998 sei er wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt worden. Er habe mit drei weiteren Mittätern im Sommer 1996 einen "Boxautomat" aufgebrochen und Bargeld in Höhe von S 1.500,-- entnommen sowie am 5. Jänner 1998 gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern mit einem Brecheisen und einem Schraubenzieher einen Automaten gewaltsam geöffnet und Bargeld gestohlen. Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil sei der Beschwerdeführer sodann am 5. Februar 1999 durch den Jugendgerichtshof Wien wegen der Vergehen des Diebstahles (§ 127 StGB) und der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) unter Anwendung der Bestimmung der §§ 31 iVm 40 StGB zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden. Er habe im Zeitraum vom 8. März 1998 bis zum 10. Oktober 1998 zwei Handys und drei Handy-Chips gestohlen sowie eine andere Person durch gefährliche Drohung, nämlich durch die telefonische Äußerung, dass er sie zusammenschlagen werde, zur Herausgabe der Telefonnummer der "Klax-Max"-Karte eines gestohlenen Mobiltelefons genötigt. Mit Urteil vom 21. Juli 1999 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Seine (bisher) letzte Verurteilung sei durch den Jugendgerichtshof Wien als Schöffengericht am 25. Mai 2000 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und Z. 2, 130 4. Fall und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 26 Monaten erfolgt, wobei die Dauer dieser Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 25. August 2000 auf 20 Monate herabgesetzt worden sei. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Mittätern Ende Jänner 2000 in gewerbsmäßiger Absicht Einbruchdiebstähle in Geschäftslokale bzw. Gastronomiebetriebe begangen bzw. zu begehen versucht habe. Sie hätten entweder unter Verwendung eines Schraubenziehers Türen oder Schiebegitter aufgebrochen oder seien durch Dachfenster bzw. Türfenster in die Räumlichkeiten eingestiegen. Bei insgesamt drei Fakten sei es nur deswegen beim Versuch geblieben, weil das Aufbrechen der Sperrvorrichtungen nicht gelungen sei.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei in zweifacher Hinsicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer würden strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zur Last liegen (insgesamt fünf Verurteilungen, die gegen fremdes Vermögen gerichtet seien, davon zweimal wegen Einbruchdiebstahles). Bei der letztgenannten Verurteilung sei auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß beträchtlich überschnitten worden. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei ledig. Er habe keine Sorgepflichten und habe vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und einem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seinen Familienangehörigen sei bescheidmäßig die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden. Er habe in Österreich die Pflichtschule absolviert, jedoch keinen Beruf erlernt. Dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge habe er in den Jahren 1998 sowie 1999 etwas länger als elf Monate bei verschiedenen Dienstgebern in der Baubranche bzw. im Jahr 1999 etwas länger als zwei Wochen in einem Lebensmittelgroßhandel gearbeitet.

Auf Grund seines etwa zehnjährigen inländischen Aufenthaltes und im Hinblick auf seine familiären Bindungen sowie sein jugendliches Alter und die von ihm ausgeübten Beschäftigungen liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben vor. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer weise insgesamt fünf einschlägige, gegen das geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens gerichtete Verurteilungen auf, wobei er den Verbrechenstatbestand des Einbruchsdiebstahles zweimal (einmal davon in gewerbsmäßiger Absicht) verwirklicht habe. Dazu komme, dass er sein Fehlverhalten mehrmals unmittelbar nach einer bereits erfolgen Verurteilung fortgesetzt bzw. wieder aufgenommen habe. Eine Zukunftsprognose könne angesichts der Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles sowie wegen der Vielzahl der verwirklichten gerichtlichen Tatbestände nicht positiv ausfallen.

Bei der nach § 37 FrG durchzuführenden Interessenabwägung werde die aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ableitbare Integration sowie dessen jugendliches Alter beachtet. Diese persönlichen Interessen seien jedoch an Gewicht insoweit gemindert, als die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente durch sein wiederholtes strafbares Verhalten deutlich beeinträchtigt werde. Daran könne der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder eine Beschäftigung in Aussicht habe, nichts ändern. Diesen verminderten privaten und familiären Interessen stünde das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen würden die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie (auch unter Berücksichtigung, dass seinen Eltern und seinem Bruder die österreichische Staatsbürgerschaft zugesichert worden sei und zwei Tanten und zwei Onkeln im Bundesgebiet lebten) keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Aufenthaltsverfestigende Bestimmungen des Fremdengesetzes (§§ 35 und 38 leg. cit.) stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Der Beschwerdeführer sei nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen". Er habe zwar in einer in der Justizanstalt Wien-Simmering aufgenommenen Niederschrift ausgeführt, seit 1990 legal bei seinen Eltern in Österreich zu leben. Die Feststellungen der Erstbehörde, wonach er seit 14. Juni 1991 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig sei, seien in der Berufung jedoch unbekämpft geblieben. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass er bereits im Jahr 1990 in der Bundesgebiet gekommen sei und bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hätte, wäre er zu diesem Zeitpunkt schon etwa zehn Jahre alt gewesen. Ihm hätte vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können und er sei in diesem Zeitpunkt noch keine zehn Jahre im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen.

Vor diesem Hintergrund habe ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden können.

Die Maßnahme sei auf unbestimmte Zeit zu erlassen. In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und der - wie auch die jüngste Vergangenheit zeige - Wiederholungsgefahr könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei verwirklicht, keine Bedenken.

2. Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 1997 wegen der Vergehen der Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung sowie der Verleumdung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, am 30. Juni 1998 wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, am 5. Februar 1999 wegen der Vergehen des Diebstahles und der Nötigung zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, am 21. Juli 1999 wegen des Vergehens der Hehlerei zu einer Geldstrafe und schließlich am 25. Mai 2000 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. In Anbetracht dieses im Zeitraum vom Sommer 1996 bis Jänner 2000 trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen fortgesetzten, zuletzt noch gravierend gesteigerten Gesamtfehlverhaltens und der Gewerbsmäßigkeit der gegen fremdes Vermögen gerichteten Straftaten stellt der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland eine gravierende Gefährdung des großen öffentlichen Interessens insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität dar. Die belangte Behörde hat daher in unbedenklicher Weise die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt angesehen. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Haft einen ganz massiven Eindruck auf ihn hinterlassen habe und dass ihm durch diese Haft das Schädliche seines Tuns mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt worden sei.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des nicht verheirateten und zuletzt arbeitslosen Beschwerdeführers in Österreich seit 1990, sein jugendliches Alter sowie den Umstand berücksichtigt, dass er vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und einem Bruder im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Zutreffend hat sie aber die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration auf Grund der Straftaten des Beschwerdeführers als gemindert angesehen. Den dennoch nicht unbeträchtlichen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch sein gesamtes, sich über viele Jahre erstreckendes Fehlverhalten gegenüber. Im Hinblick auf die - wie erwähnt - schwer wiegende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität durch die Straftaten des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Der Beschwerdeführer meint, das Aufenthaltsverbot sei im Hinblick darauf unzulässig, dass er seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebe und somit mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde den Tatbestand des Aufenthaltsverbot-Verbotsgrundes des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG (von klein auf im Inland aufwachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen) zu Recht nicht herangezogen hat, weil der 1980 geborene Beschwerdeführer sich erst seit 1990 im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhält, sodass - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass er "von klein auf im Inland aufgewachsen" ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. September 2003, Zl. 99/18/0254, mwN). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde vorbringt, die Voraussetzung der langjährigen rechtmäßigen Niederlassung im Sinn des § 38 Abs. 2 FrG erfüllen könnte, läge ein Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund im Sinn des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG nicht vor, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die kumulative Erfüllung der beiden genannten Elemente erforderlich ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 99/18/0254, mwN).

5. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zutreffend davon Abstand genommen, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

6. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180140.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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