Norm
ZPO §63 Abs2Rechtssatz
Einer juristischen Person kann selbst dann, wenn die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, nur ausnahmsweise die Verfahrenshilfe bewilligt werden, und zwar dann, wenn sie insolvent iSd § 66 KO und/oder überschuldet iSd § 67 KO ist und weiters die Organe ihrer im § 69 Abs 2 und 3 KO festgelegten Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrags nachkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1999:RL0000038Dokumentnummer
JJR_19990421_OLG0459_00200R00023_99M0000_001