RS OGH 1999/4/21 2R23/99m

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Norm

ZPO §63 Abs2

Rechtssatz

Einer juristischen Person kann selbst dann, wenn die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind, nur ausnahmsweise die Verfahrenshilfe bewilligt werden, und zwar dann, wenn sie insolvent iSd § 66 KO und/oder überschuldet iSd § 67 KO ist und weiters die Organe ihrer im § 69 Abs 2 und 3 KO festgelegten Verpflichtung zur Stellung eines Konkursantrags nachkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1999:RL0000038

Dokumentnummer

JJR_19990421_OLG0459_00200R00023_99M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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