Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Allein die mißbräuchliche Beschaffung von dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Daten, ohne darüber hinausgehenden Vorsatz, ein konkretes Recht des Staates oder einer Person zu schädigen, reicht für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 302 Abs 1 StGB nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112120Im RIS seit
21.05.1999Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013