Norm
ASGG §2Rechtssatz
Eine Partei kann einen Richter gemäß § 21 Abs. 2 JN wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei diesem ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Lehnt eine Partei nach Schluß der mündlichen Verhandlung einen Richter wegen Befangenheit ab, wobei sie ausdrücklich vor Schluß der mündlichen Verhandlung erklärte, keine weiteren Anträge zu stellen und ferner die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wirdspruchslos zur Kenntnis nahm, so hat sie keineswegs die Ablehungsgründe unverzüglich geltend gemacht, wenn sie den Richter in einer Eingabe nach Schluß der mündlichen Verhandlung deswegen ablehnt, weil sie mit seiner Verhandlungsführung nicht einverstanden war und sich von diesem "unfair" behandelt fühlte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000320Dokumentnummer
JJR_19990421_OLG0009_0070RS00093_99V0000_001