RS OGH 1999/4/22 6Ob55/99b

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Norm

AußStrG §238 Abs2
ABGB §273
UbG §37

Rechtssatz

Es wird immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob die Frage der Heilbehandlung erst nach einer Sachwalterbestellung nach § 273 ABGB oder sofort (§ 37 UbG) oder eben unter Einschaltung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG entschieden werden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111742

Dokumentnummer

JJR_19990422_OGH0002_0060OB00055_99B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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