Norm
AußStrG §238 Abs2Rechtssatz
Es wird immer von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob die Frage der Heilbehandlung erst nach einer Sachwalterbestellung nach § 273 ABGB oder sofort (§ 37 UbG) oder eben unter Einschaltung eines einstweiligen Sachwalters nach § 238 Abs 2 AußStrG entschieden werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111742Dokumentnummer
JJR_19990422_OGH0002_0060OB00055_99B0000_003