Norm
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1Rechtssatz
1. Die Regelung des § 14b Abs 1 AußStrG gilt nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse.
2. Eine Verletzung des Anspruches der Parteien auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 MRK) ist in der Verweigerung eines Rechtsweges an den Obersten Gerichtshof bei aufhebenden Entscheidungen, die keinen Zulässigkeitsausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG enthalten, nicht zu erblicken.
Gegen diesen Rechtsmittelausschluss bestehen auch aus den Gründen des Art 92 B-VG oder des Art 7 B-VG keine Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111919Im RIS seit
22.05.1999Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022