RS OGH 1999/4/27 4Ob71/99s, 4Ob117/99f, 4Ob158/00i, 4Ob209/03v, 10Ob39/04i, 4Ob124/06y, 4Ob165/10h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

HGB §128
UWG §18

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung kann demnach insoweit nicht aufrecht erhalten werden, als sie die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft mit § 128 HGB begründet. Seine Haftung muss jedenfalls dann verneint werden, wenn er am Wettbewerbsverstoß nicht beteiligt war und schon kraft Gesetzes gar keine Möglichkeit hatte, den Wettbewerbsverstoß zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/99s
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 71/99s
    Veröff: SZ 72/77
  • 4 Ob 117/99f
    Entscheidungstext OGH 18.05.1999 4 Ob 117/99f
    Vgl auch
  • 4 Ob 158/00i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 158/00i
    Auch
  • 4 Ob 209/03v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 209/03v
    Auch; Beisatz: Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Unterlassungsverbindlichkeiten ist mit der Begründung abzulehnen, dass die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen nicht erfüllt. (T1)
  • 10 Ob 39/04i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 39/04i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn ist es nicht ausgeschlossen, dass der persönlich haftende Gesellschafter gemäß § 381 Z 1 und Z 2 EO auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. (T2)
  • 4 Ob 124/06y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 124/06y
    Vgl aber; Beisatz: Die Haftung der Beklagten für einen Markenrechtseingriff wurde hier unter folgenden Umständen bejaht: Die Beklagten sind die Eigentümer der „Harmony Hotels"; der Erstbeklagte und die Geschäftsführer der Zweitbeklagten und Drittbeklagten haben eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der die Hotels betreibenden Betriebsgesellschaft, einer GmbH & Co KG, gegründet; sie sind auch Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditisten der Betriebsgesellschaft. (T3)
  • 4 Ob 165/10h
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 165/10h
    Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter ergibt sich nicht aus den Haftungsbestimmungen des Personengesellschaftsrechts (§§ 128 und 161 UGB), sondern aus der regelmäßig bestehenden Möglichkeit des Gesellschafters, das rechtswidrige Verhalten der Gesellschaft zu unterbinden. (T4)
  • 4 Ob 214/11s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 214/11s
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Unmöglichkeit des Unterbindens von Lauterkeitsverstößen und damit der Entfall der verschuldensunabhängigen Unterlassungsverpflichtung kann nicht mit der Unternehmensgröße begründet werden. (T5)
  • 4 Ob 127/12y
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 127/12y
    Vgl; Beis wie T4
  • 4 Ob 25/22p
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 25/22p
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Bescheinigung dahingehend, dass etwa aufgrund von abweichenden Geschäftsführungsbestimmungen ein Einschreiten gegen Lauterkeitsverstöße nicht möglich gewesen wäre. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112076

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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