RS OGH 1999/4/27 1Ob50/99f, 2Ob222/04t, 10ObS43/12i, 2Ob36/17h, 14Os20/17y (14Os67/17k)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIC
ASVG §67 Abs10

Rechtssatz

Der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen, der zufolge der Verletzung allgemeiner Gläubigerschutzbestimmungen eintrat, ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids auch die öffentlich-rechtliche Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtete.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 50/99f
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 50/99f
    Veröff: SZ 72/76
  • 2 Ob 222/04t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 222/04t
    Vgl auch; Beisatz: Eine mit Bescheid im Verwaltungsweg durchzusetzende öffentlich-rechtliche Haftung des bürgenden Geschäftsführers besteht daher nur, wenn er die in den §§ 111, 114 Abs 2 ASVG geregelten Verpflichtungen schuldhaft verletzt hätte. Nur wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten Bestimmungen (einschließlich des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters) erfüllt gewesen wären, wäre die Trägerin der Krankenversicherung befugt, die ausständigen Beiträge im Verwaltungsweg vorzuschreiben. Trifft dies aber nicht zu, verstößt die Geltendmachung eines privatrechtlichen Verpflichtungsgrundes nicht gegen eine zwingend vorgeschriebene hoheitliche Gestaltungsform. (T1)
    Beisatz: Hier: Bürgschaft für künftig fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge. (T2)
  • 10 ObS 43/12i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 43/12i
    Auch
    Veröff: SZ 2012/61
  • 2 Ob 36/17h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 36/17h
    Auch
  • 14 Os 20/17y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 20/17y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111939

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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