RS OGH 1999/4/27 4Ob95/99w, 4Ob36/00y, 16Ok1/00, 4Ob162/06m

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Da in Österreich ein Markt für Teilnehmerverträge an Mobilfunknetzen ohne dazugehöriges Handy nicht und an Handys ohne Teilnehmerverträge kaum Einzelinteresse besteht, muss eine Gesamtleistung, bestehend aus dem Mobiltelefon und dem für den Betrieb notwendigen Netzzugang, angenommen werden, was einen Verstoß gegen das Zugabeverbot des § 9a UWG ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111877

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0040OB00095_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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