Norm
KJBG §2 Abs2Rechtssatz
Jugendliche, die in einem Lehrverhältnis stehen, dürfen bis zur Vollendung der ersten Hälfte der vorgeschriebenen Lehrzeit, jedenfalls aber in den ersten 18 Monaten, bei Arbeiten an ungesicherten Pressen nicht beschäftigt werde. Für sie besteht an solchen Maschinen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Die Aufgaben nach dem KJBG 1987, nämlich Jugendliche vor gesundheitlichen Schädigungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schützen, treffen primär den Arbeitgeber. Allderdings setzt jeder für solche Geräte verantwortliche Maschinenführer ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten, wenn er Jugendliche entgegen diesem Verbot an ungesicherten Pressen arbeiten lässt.
Anmerkung
0000058Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1999:RFE0000058Dokumentnummer
JJR_19990427_LG00929_0000BL00172_9800000_001