Norm
HVertrG §24Rechtssatz
Beim Ersatzteilgeschäft als bloßem Nebenprodukt des Werkstättenbetriebs ist regelmäßig nicht zu erwarten, daß der Unternehmer auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses zu einem in sein Werkstättennetz eingegliederten Händler erhebliche Vorteile iSd § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG ziehen kann, weshalb dieser Geschäftsbereich in die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG nicht einzubeziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112214Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
02.12.2011