Norm
ABGB §140 CaRechtssatz
Die Unterhaltspflicht der Eltern kann unabhängig vom jeweiligen Alter des Kindes aus den unterschiedlichsten Gründen wieder aufleben, wenn der Unterhaltsberechtigte außerstande ist, die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Gänze oder auch nur teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111995Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016