Norm
StEG §6 Abs2Rechtssatz
Faßt der Oberste Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht sofort (gleichzeitig mit dem Urteil) einen Beschluß über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlußgründen nach dem StEG, obliegt die Entscheidungskompetenz dem ursprünglich in erster Instanz erkennenden Strafgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112009Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0110OS00002_9900000_001