RS OGH 1999/4/27 11Os2/99

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

StEG §6 Abs2
StPO §33 Abs2

Rechtssatz

Faßt der Oberste Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht sofort (gleichzeitig mit dem Urteil) einen Beschluß über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlußgründen nach dem StEG, obliegt die Entscheidungskompetenz dem ursprünglich in erster Instanz erkennenden Strafgericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112009

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0110OS00002_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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