- 1 Ob 41/99g
Veröff: SZ 72/75
- 3 Ob 331/98t
Beisatz: Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 473a Abs 1 ZPO auszulösen. Das Verfahren nach
§ 473a Abs 1 ZPO ist auch dann einzuleiten, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung zum Nachteil des Berufungsgegners nach allseitiger Prüfung der Rechtslage aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge auf eine derart "verborgene" Feststellung zu stützen erwägt. (T1)
- 10 ObS 54/00i
- 7 Ob 306/99x
Vgl; Beisatz: Die Rügepflicht des Berufungsgegners ist bereits dann gegeben, wenn sich der Berufungswerber dadurch ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht, indem er eine Rechtsrüge gesetzmäßig ausführt. (T2)
- 7 Ob 74/00h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 7 Ob 210/00h
- 7 Ob 18/00y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 9 Ob 254/00v
Vgl auch
- 6 Ob 59/00w
Vgl auch; Beisatz: Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des
§ 473a ZPO liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers ausschließlich auf die Feststellungen des Erstgerichtes stützt. (T3)
Veröff: SZ 73/180
- 9 Ob 35/01i
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 39/01p
Vgl auch; Beisatz: Durch § 473a Abs 3 erster Satz ZPO soll verhindert werden, dass der im
§ 473a Abs 1 ZPO erwähnte Schriftsatz beim Erstgericht zu Protokoll erklärt wird. (T4)
Beisatz: Gibt das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung dem Berufungsgegner die Möglichkeit, seine Einwände gegen eine "verborgene" Feststellung mündlich vorzubringen, so bedarf es nicht der Einbringung eines vorbereitenden Schriftsatzes (kein Verfahrensmangel). (T5)
- 6 Ob 94/01v
Vgl auch; Beisatz: Zu einem Vorgehen nach
§ 473a ZPO durch Freistellung einer Berufungsbeantwortung ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn es seine Entscheidung auf in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes "verborgene" Feststellungen gründet. (T6)
- 10 ObS 129/01w
Vgl auch
- 6 Ob 117/01a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 263/01d
Vgl auch
- 3 Ob 9/01x
- 2 Ob 72/02f
Auch; Beis wie T1 nur: Ausschließlich dann, wenn der Berufungswerber seine Rechtsrüge auf allenfalls in anderen Urteilsabschnitten - also meist in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung - "verborgene" Feststellungen stützen will, muss er sich ausdrücklich darauf beziehen, um eine Rügepflicht des Berufungsgegners in der Rechtsmittelbeantwortung nach § 468 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 473a Abs 1 ZPO auszulösen. (T7)
- 7 Ob 33/01f
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 316/01d
Vgl auch; Beisatz: Auch der obsiegende Beklagte ist gemäß
§ 468 Abs 2 ZPO zur Rüge des Verfahrensmangels verhalten, wenn im Ersturteil das geänderte Begehren, gegen dessen Zulassung er sich ausgesprochen hatte, behandelt wird und wenn sich der Berufungswerber in seinem Rechtsmittel ausdrücklich darauf bezieht. In einem derartigen Fall bedarf es auch keines Vorgehens des Berufungsgerichts gemäß
§ 473a ZPO. (T8)
- 10 Ob 197/02x
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 215/02x
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7
- 9 Ob 219/02z
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 8 ObA 207/02b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6
- 7 Ob 235/02p
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7
Veröff: SZ 2002/152
- 6 Ob 39/03h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Veröff: SZ 2003/43
- 3 Ob 158/03m
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T6
- 8 Ob 11/04g
- 7 Ob 21/04w
- 1 Ob 259/03z
Vgl auch; Beisatz: Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen bzw. die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwortung zu rügen; andernfalls ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen. (T9)
Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 272/04b
Vgl auch; Beis wie T2
- 3 Ob 127/05f
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2005/153
- 6 Ob 47/06i
Vgl auch; Beisatz: Der Beklagte muss, auch wenn das Erstgericht die Klagsänderung implizit dadurch zugelassen hat, dass es der Endentscheidung das geänderte Begehren zugrundegelegt hat, diese „konkludente Zulassung" der Klagsänderung bekämpfen. Unterlässt er die Rüge in einem gegen die Sachentscheidung erhobenen Rechtsmittel, ist die Zulassung der Klagsänderung rechtskräftig. Dies muss im Hinblick auf
§ 468 Abs 2 ZPO auch dann gelten, wenn der Beklagte im Verfahren erster Instanz obsiegt. (T10)
- 2 Ob 286/05f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- 8 Ob 9/07t
Auch; Beisatz: Bei einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge ist davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber auf sämtliche in dem Urteilsabschnitt über die Feststellungen enthaltenen Feststellungen beruft. (T11)
- 8 Ob 92/06x
Vgl auch
- 7 Ob 136/07m
Auch; Beis wie T2; Beis wie T11
- 9 ObA 114/07s
Vgl auch
- 5 Ob 276/08m
Beisatz: Zu einem Vorgehen nach
§ 473a ZPO ist das Berufungsgericht nur verpflichtet, wenn sich die Rechtsrüge des Berufungswerbers auf eine „verborgene" Feststellung gründet. (T12)
Beisatz: Wenn sich die Rechtsrüge ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichts stützt, ist der Berufungsgegner auch so dazu verhalten, ihm nachteilige Feststellungen gemäß
§ 468 Abs 2 ZPO zu rügen. (T13)
- 6 Ob 258/08x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die im Verfahren erster Instanz obsiegenden beklagten Parteien haben die angeblich dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit im Berufungsverfahren nicht nach
§ 468 Abs 2 ZPO gerügt. Dazu wären sie im vorliegenden Fall im Hinblick auf die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge der klagenden Partei gehalten gewesen. (T14)
- 6 Ob 176/09i
Vgl auch; Beis wie T12
- 8 ObA 46/09m
Vgl auch; Beisatz: Der Berufungsgegner ist nach
§ 468 Abs 2 ZPO verpflichtet, bereits im Berufungsverfahren allfällige Verfahrensfehler bei der Ermittlung der für ihn nachteiligen Tatsachenfeststellungen zu rügen, wenn in der Berufung die Rechtsrüge ordnungsgemäß ausgeführt wurde. (T15)
- 3 Ob 87/10f
Auch; Beis wie T7
- 5 Ob 32/11h
Auch; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 10 Ob 46/11d
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 46/11d
Auch; Beis wie T12
- 3 Ob 177/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 177/11t
Vgl auch; Beis wie T13
- 7 Ob 192/11b
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 192/11b
Vgl
- 5 Ob 249/11w
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 249/11w
Vgl; Beis wie T15
- 8 Ob 98/13i
Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 98/13i
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 2/15k
Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 2/15k
Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T12
- 6 Ob 68/15s
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 68/15s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T11; Beis wie T13
- 3 Ob 7/16z
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
Auch; Beisatz: Da ein klagestattgebendes Versäumungsurteil keine Feststellungen aufweist, kommt weder eine Bekämpfung für den Kläger nachteiliger Feststellungen noch die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bei deren Ermittlung in einer Berufungsbeantwortung in Betracht. Es fehlt somit an einem Anwendungsbereich für § 468 Abs 2 Satz 2 iVm § 473a Abs 1 Satz 2 ZPO. (T16); Veröff: SZ 2016/48
- 9 ObA 157/16b
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 157/16b
Auch; Beis ähnlich wie T15
- 7 Ob 20/17t
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 169/16s
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 169/16s
Auch; Beisatz: Hier: Der Höhe nach vom Erstgericht ausdrücklich nicht festgestellte und von den Beklagten in der Berufungsbeantwortung nicht bekämpfte Gegenforderung. (T17)
- 2 Ob 159/16w
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 159/16w
Beis wie T12
- 6 Ob 206/16m
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 6 Ob 206/16m
- 1 Ob 156/17y
Vgl; Beis wie T14
- 2 Ob 62/18h
Vgl; Beis wie T7
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