Norm
ZPO §473aRechtssatz
Hat das Erstgericht - aus rechtlichen Überlegungen - auf einen Teil des Vorbringens der Beklagten - hier: zur Vertragsauflösung - nicht Bedacht genommen, und sind die Kläger in ihrer Berufung auf diese Umstände gleichfalls nicht eingegangen, so waren die Beklagten aber gemäß § 473a Abs 1 ZPO verpflichtet, die Nichtberücksichtigung ihres Vorbringens spätetestens im vorbereitenden Schriftsatz gemäß § 473a ZPO zu rügen. Andernfalls bestand für das Berufungsgericht keinerlei Veranlassung, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111988Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00067_99F0000_001