Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs3Rechtssatz
§ 16 Abs 4 MRG ist eine zwingende Schutzbestimmung zugunsten des Mieters. Auf einen Zuschlag für die besondere Lage des Bestandobjektes ist daher bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses nur Bedacht zu nehmen, wenn der Vermieter behauptet und nachweist, dem Mieter die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände fristgerecht in Schriftform bekanntgegeben zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111820Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021