Norm
ABGB §6Rechtssatz
Gesetze sind verfassungskonform auszulegen. Das rechtsstaatliche Prinzip der Verfassungsordnung verlangt ein Mindestmaß an Zugänglichkeit und Verständlichkeit genereller Rechtsnormen. Diesen Anforderungen entspricht eine Regelung nicht, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Fähigkeiten und Erfahrung sowie archivarischer Fleiß erforderlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112021Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009