Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs1Rechtssatz
Bei der Erhebung, Sammlung und Bekanntgabe jener Daten, die für die dem Vermieter einer Eigentumswohnung obliegende Hauptmietzins- und/oder Betriebskostenabrechnung notwendig sind, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung (Nutzung) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes und nicht um eine Agende des Verwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111843Im RIS seit
27.05.1999Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014