RS OGH 1999/4/27 1Ob288/98d, 1Ob108/01s, 8Ob38/09k, 7Ob80/13k, 4Ob85/16b, 8Ob49/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

ABGB §89
ABGB §94

Rechtssatz

Auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten sind der Unterhaltsberechnung 40 % des Familieneinkommens zugrunde zulegen, weil dieser Prozentsatz auf den besonderen Arbeitseinsatz und damit allenfalls verbundene (Rekreationskosten) Kosten des Unterhaltspflichtigen angemessen Bedacht nimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Veröff: SZ 72/74
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
  • 8 Ob 38/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 38/09k
    Auch; Beisatz: Eine „Überalimentierung", wie sie im Bereich des Kindesunterhalts aus pädagogischen Gründen vermieden werden soll, ist bei der Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anzuwenden, weil hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können. (T1)
  • 7 Ob 80/13k
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 80/13k
    Beis wie T1; Beisatz: Anspruch auf Teilnahme am weit überdurchschnittlichen Einkommen nach den allgemeinen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieses Einkommen ist. (T2)
  • 4 Ob 85/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 85/16b
    Auch
  • 8 Ob 49/16p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 49/16p
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111994

Im RIS seit

27.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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