RS OGH 1999/4/27 5Ob106/99w

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Norm

MRG §21 Abs3

Rechtssatz

Der Vermieter kann im Fall der Jahrespauschalverrechnung von Betriebskosten seiner Pflicht, dem Mieter Einsicht in die Belege zu gewähren, auch dadurch nachkommen, daß er ihn die auf Datenträgern archivierten Urkunden einsehen läßt und/oder sie ihm, wenn gewünscht, ausdruckt bzw auf andere Weise kopiert. Es muß nur sichergestellt sein, daß die fraglichen Belege in einer Weise auf Datenträgern erfaßt und zur Einsicht bereitgehalten werden, die dem Beweiswert von Originalurkunden entspricht. Eine Fälschung oder Verfälschung der Daten muß mit etwa gleicher Sicherheit auszuschließen sein wie die Fälschung oder Verfälschung der Originalurkunde. (Hier: WORM-Disk.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111892

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0050OB00106_99W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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