TE Vfgh Beschluss 2001/2/27 B2321/00

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Veröffentlicht am 27.02.2001
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Strafgefangenen mangels Bescheidcharakters des angefochtenen Schreibens; kein rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Inhalt einer ablehnenden Mitteilung hinsichtlich aufsichtsbehördlicher Maßnahmen

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2000, das an den Leiter der Justizanstalt Garsten gerichtet (und dem in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer am 7. November 2000 zur Kenntnis gebracht worden) ist, teilte der Bundesminister für Justiz folgendes mit:

"Die Beschwerde des Strafgefangene(n) H M vom 6.8.1999 bietet (zu) aufsichtsbehördlichen Verfügungen durch das Bundesministerium für Justiz nicht Anlass.

Es wird ersucht, den Strafgefangenen von diesem Erlass in Kenntnis zu setzen und ih(n) im Sinne der Berichte vom 25.9.1997, Zl. 5147/97-13 und vom 3.11.1999, Zl. 5147/97-57/A2 zu belehren."

2. Gegen dieses, vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG. Darin behauptet der Beschwerdeführer, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt zu sein, weil dem Schreiben "keine wie immer geartete Begründung" zu entnehmen sei.

3. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, fehlt der Mitteilung einer Behörde, sie finde zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß - wie sie hier vorliegt - jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl. VfSlg. 4113/1961, 5623/1967, 5885/1969, 10.023/1984; ferner VfSlg. 14.223/1995). Dem vorliegenden Schreiben kommt daher ein individuell-normativer Inhalt nicht zu; es ist kein Bescheid.

4. Da der Verfassungsgerichtshof im Verfahren gemäß Art144 Abs1 B-VG nur gegen "Bescheide" angerufen werden kann, erweist sich die Beschwerde als unzulässig; sie ist zurückzuweisen.

5. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs offenbar war, konnte dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht Nichtgebrauchnahme, Strafvollzug, Beschwerderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2321.2000

Dokumentnummer

JFT_09989773_00B02321_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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