Norm
ZPO §473aRechtssatz
Das Berufungsgericht hat § 473a Abs 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn es erwägt, das erstrichterliche Urteil aufzuheben und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Das Berufungsgericht hat § 473a ZPO aber auch dann anzuwenden, wenn es das erstrichterliche Urteil ohne Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof aufzuheben erwägt, im Berufungsverfahren jedoch gleichzeitig einzelne Streitpunkte endgültig erledigt werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112019Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0010OB00041_99G0000_003