- 7 Ob 202/98a
- 1 Ob 326/99v
nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. (T1)
Beisatz: Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. (T2)
- 7 Ob 155/06d
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T3)
- 7 Ob 12/09d
- 7 Ob 236/08v
- 7 Ob 122/10g
Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1994. (T4)
Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (T5)
Veröff: SZ 2010/84
- 7 Ob 22/11b
Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1988. (T6)
- 7 Ob 242/11f
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
- 7 Ob 158/11b
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T7)
- 7 Ob 17/13w
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
- 7 Ob 127/16a
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T8)
- 7 Ob 20/17t
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T9)
- 7 Ob 32/18h
Auch; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
- 7 Ob 109/18g
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
- 7 Ob 193/18k
Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12); Veröff: SZ 2018/107
- 7 Ob 23/19m
Vgl auch; Beis wie T12
- 7 Ob 22/19i
Vgl auch; Beis wie T12
- 7 Ob 15/19k
Vgl auch; Beis wie T12
- 7 Ob 194/18g
Beis wie T12
- 7 Ob 52/19a
Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach
§ 3 VersVG. (T13)
- 7 Ob 70/20z
- 7 Ob 11/21z
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T14)
- 7 Ob 134/21p
nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. (T15)
- 7 Ob 135/21k
Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T16)
- 7 Ob 169/21k
nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. (T17)