RS OGH 1999/4/28 7Ob202/98a, 1Ob326/99v, 7Ob155/06d, 7Ob12/09d, 7Ob236/08v, 7Ob122/10g, 7Ob22/11b, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1999
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Norm

ARB 1988 Art3 Abs2
ARB 2000 Art2.3
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3

Rechtssatz

Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 202/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 202/98a
  • 1 Ob 326/99v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 326/99v
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. (T1)
    Beisatz: Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. (T2)
  • 7 Ob 155/06d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 155/06d
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)
  • 7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
  • 7 Ob 122/10g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 122/10g
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1994. (T4)
    Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (T5)
    Veröff: SZ 2010/84
  • 7 Ob 22/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 22/11b
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1988. (T6)
  • 7 Ob 242/11f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
  • 7 Ob 158/11b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
    Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T7)
  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • 7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T8)
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T9)
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Auch; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
  • 7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
  • 7 Ob 193/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 193/18k
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12); Veröff: SZ 2018/107
  • 7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 194/18g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 194/18g
    Beis wie T12
  • 7 Ob 52/19a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 52/19a
    Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
  • 7 Ob 11/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
    Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T14)
  • 7 Ob 134/21p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 134/21p
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. (T15)
  • 7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T16)
  • 7 Ob 169/21k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 169/21k
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. (T17)

Schlagworte

Vorvertraglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111811

Im RIS seit

28.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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