Norm
ZPO §393Rechtssatz
Wird das Klagebegehren dem Grunde nach anerkannt, kann ein Zwischenurteil gefällt werden. Dieses kommt aber nur in Betracht, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Über einzelne Einwendungen darf kein Zwischenurteil ergehen, wie zB über die Klagelegitimation oder allein über das Verschulden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111855Dokumentnummer
JJR_19990428_OGH0002_0070OB00212_98X0000_001