Norm
ABGB §864aRechtssatz
Eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle (aufsichtsbehördlich genehmigter allgemeiner Geschäftsbedingungen) ist weder durch das KSchG noch durch die einschlägigen Bestimmungen des ABGB vorgesehen. Hier: Telekommunikationsdienste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112133Im RIS seit
28.05.1999Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019