Norm
ASVG §103 Abs1Rechtssatz
Von Vorschüssen im rechtlichen (sozialversicherungsrechtlichen) Sinne kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn ein noch nicht fälliger oder zumindest ungewisser Leistungsanspruch (vorweg) befriedigt wird. Insofern muß der Leistungsempfänger aus der Vorschußgewährung erkennen, daß ihm diese Leistung (je nach dem Lauf der Dinge) möglicherweise nicht gebühren wird. Dies entspricht wertungsmäßig auch der im Arbeitsrecht vertretenen Auffassung, wonach bei Beträgen, die einem Arbeitnehmer unter dem Titel Vorschuß zugeflossen sind, die allfällige Rückzahlung nicht unter Berufung auf einen gutgläubigen Gebrauch verweigert werden kann. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer, solange er den Vorschuß nicht wirklich ins Verdienen gebracht hat, nicht darauf vertrauen, daß ihm der betreffende Betrag endgültig in voller Höhe zusteht. Entsprechend stellt sich auch die Situation des Leistungsempfänger im Sozialrecht dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112064Dokumentnummer
JJR_19990504_OGH0002_010OBS00068_99V0000_002