RS OGH 1999/5/4 10ObS82/99b, 10ObS165/10b, 10ObS17/15w

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §67

Rechtssatz

Im Rahmen seiner sukzessiven Zuständigkeit kann das Gericht den mit der Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie das einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde; es kann auch dem Entscheidungsträger keine Aufträge in bezug auf die weitere Verfahrensführung erteilen. Vielmehr geht die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112044

Im RIS seit

03.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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