RS OGH 1999/5/5 9ObA109/99s, 9ObA11/08w

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Norm

EO §292e

Rechtssatz

Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. Ersetzt aber der Verpflichtete im Betrieb des Ehegatten einen Arbeitnehmer, gilt § 292e EO.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 109/99s
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 ObA 109/99s
  • 9 ObA 11/08w
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 11/08w
    nur: Leistungen, die sich im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht halten (wie etwa gelegentliche stundenweise Mithilfe) begründen auch nach § 292e EO keinen Entgeltanspruch. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112030

Dokumentnummer

JJR_19990505_OGH0002_009OBA00109_99S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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