- 9 ObA 10/99g
- 8 ObS 204/00h
Beisatz: Hier: Abteilungsleiterin. (T1)
- 9 ObA 223/01m
Auch; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert. (T2)
- 9 ObA 280/01v
nur: Insgesamt ist nicht auf die Bezeichnung und die Gestaltung des (schriftlichen) Vertrages, sondern auf die allenfalls davon abweichende tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses abzustellen. (T3)
- 9 ObA 131/02h
Auch
- 8 ObA 86/03k
nur T3; Veröff: SZ 2003/145
- 8 ObA 44/03h
Auch; Beisatz: Entscheidend ist nicht die erstellte Vertragsschablone, sondern wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T4)
Beisatz: Hier: Kolporteure. (T5)
- 9 ObA 53/04s
Beisatz: Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T6)
- 8 ObA 20/04f
nur T3
- 9 ObA 73/05h
Beisatz: Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die steuerliche Behandlung sind daher nicht entscheidend; ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu. (T7)
- 9 ObA 116/05g
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 96/06t
Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T8)
- 9 ObA 110/06a
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Freie Journalistin. (T9)
- 9 ObA 165/07s
Auch; Beis wie T7
- 9 ObA 118/07d
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Einlegerin von Prospekten in Zeitungen. (T10)
- 9 ObA 176/07h
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- 8 ObA 39/08f
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 17/08b
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Nach außen als Gesellschaftsverhältnis deklariertes Rechtsverhältnis. (T11)
- 8 ObA 93/08x
Auch; Beisatz: Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen. (T12)
- 9 ObA 66/09k
Auch
- 8 ObA 57/09d
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern ist je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen. Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd
§ 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage. (T13)
Beisatz: Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung. (T14)
- 9 ObA 35/10b
Auch; nur T3
- 8 ObA 49/10d
Auch; Beis wie T6
- 8 ObA 87/10t
Auch; nur T3
- 8 ObA 86/11x
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 86/11x
Vgl auch; nur T3
- 9 ObA 143/11m
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 143/11m
Vgl auch; nur T3
- 9 ObA 16/12m
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 16/12m
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Hebamme. (T15)
- 9 ObA 53/13d
Entscheidungstext OGH 29.05.2013 9 ObA 53/13d
Auch; Beis wie T6
- 9 ObA 89/13y
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 89/13y
Vgl; Beis wie T13
- 9 ObA 46/13z
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 46/13z
Vgl auch; Beis wie T6
- 9 ObA 152/13p
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 152/13p
Beis wie T4; Beis wie T6
- 5 Ob 113/14z
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 113/14z
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Hausbesorgertätigkeit. (T16)
- 9 ObA 103/14h
Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 ObA 103/14h
Auch; Beis ähnlich wie T13
- 4 Ob 37/16v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 37/16v
- 9 ObA 40/16x
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 40/16x
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 9 ObA 120/15k
Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 120/15k
Auch
- 9 ObA 65/18a
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T13
- 8 ObA 49/19t
Beis wie T6; Beis wie T13
- 9 ObA 21/20h
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Anmeldung des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. (T17)
- 9 ObA 43/20v
Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: redaktionelle Mitarbeiterin. (T18)